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Gewinnausschüttung

Die Gewinnausschüttung ist ein wesentlicher Aspekt in der Finanzierung von Kapitalgesellschaften und bezieht sich auf die Verteilung der erzielten Gewinne an die Gesellschafter des Unternehmens. Diese Ausschüttung wird in der Regel auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vorgenommen und richtet sich nach dem Anteil der Gesellschafter am Gesellschaftskapital. Bei der offenen Gewinnausschüttung wird der Gewinn unmittelbar und transparent an die Gesellschafter verteilt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn Vermögensvorteile an einen Gesellschafter fließen, die nicht durch das Gesellschaftsverhältnis gerechtfertigt sind. Die Vorabausschüttung ist eine Form der Gewinnausschüttung, bei der der Gewinn vor dem Abschluss des Geschäftsjahres an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.

Die Entscheidung über die Gewinnausschüttung hat erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Unternehmens und die Rendite der Gesellschafter. Eine hohe Gewinnausschüttung kann die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigen, aber auch die Attraktivität des Unternehmens für potenzielle Investoren erhöhen. Umgekehrt kann eine geringe oder keine Gewinnausschüttung dazu führen, dass mehr Kapital im Unternehmen verbleibt, was für zukünftige Investitionen oder zur Abdeckung von Verlusten genutzt werden kann. Daher ist die Entscheidung über die Höhe und Art der Gewinnausschüttung eine strategische Entscheidung, die eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten erfordert.

Siehe auch

GmbH Beteiligung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen

23.01.2017 Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die mit Draht? und Stahlerzeugnissen handelte. 2006 gründete der Kläger mit D eine KG, an der beide hälftig beteiligt waren. Der Kläger war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär?GmbH. Die KG produzierte Drahterzeugnisse (Drahtzieherei). Das hatte vorher D als Einzelunternehmer getan. Sein bisheriges Anlagevermögen hatte D zunächst an die KG verpachtet, Ende 2007 dann in die KG eingebracht.

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

06.12.2016 Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.